Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
eBay-Fälle haben eine sehr hohe Klausur- und Examensrelevanz. Es gilt Folgendes:
Ein Angebot bei eBay ist gem. § 145 BGB verbindlich und richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis, d.h. „ad incertas personas“ (keine „invitatio ad offerendum“). Der Anbietende ist an sein Angebot gebunden und der Vertrag kommt auch dann mit dem Höchstbietenden zustande, wenn der Kaufpreis weit unterhalb des Werts bleibt (keine Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, hierin besteht gerade der Reiz des eBay-Geschäfts).
Ein Angebot kann nur in den von eBay aufgeführten Fällen zurückgenommen werden, z. B. bei Irrtümern i.S.d. § 119 BGB oder bei unverschuldetem Verlust der Kaufsache.
Der Vertrag bei eBay kommt nicht gem. § 156 BGB über einen Zuschlag zustande, sondern durch Angebot und Annahme. Es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft, daher kann dem Käufer ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zukommen.
Beachte, dass eBay keine Versteigerungsplattform i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ist.
Die AGB gelten zwischen der eBay-AG und den Teilnehmern unmittelbar, aber nicht im Verhältnis Verkäufer und Käufer. Sie dienen hier aber als Auslegungshilfe für die bei eBay abgegebenen Willenserklärungen, d.h. gem. §§ 133, 157 BGB ist zu unterstellen, dass die Parteien den Vertrag zu eBay-Bedingungen schließen wollen.
Versucht der Verkäufer durch Scheinangebote mit einem anderen Account das Gebot zu erhöhen, sind diese Angebote aufgrund von Personengleichheit unwirksam (sog. Konfusion). Es gelten dann nur die übrigen abgegebenen Gebote.
Besonders beliebtes Klausurthema ist folgender Beispielsfall: Ehefrau E loggt sich in den eBay-Account ihres Mannes B unter Nutzung seines Passworts, das er in einer Schreibtischschublade aufbewahrt. B weiß nichts davon. Sie ersteigert eine sehr teure Vase. Hier handelt E unter fremdem Namen (s. o.), die §§ 164 ff. BGB finden entsprechend Anwendung. Eine Anscheinsvollmacht ist abzulehnen, denn bei einer einmaligen unbefugten Nutzung fehlt es an einer gewissen Häufigkeit und Dauer, um den Rechtsschein begründen zu können. E haftet demnach als vollmachtlose Vertreterin.