Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Auch das sittenwidrige Rechtsgeschäft ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Für die Nichtigkeit muss ein objektiver Sittenverstoß vorliegen, d.h. das Rechtsgeschäft muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Maßstab ist hier der „anständige Durchschnittsmensch“, aber auch die Wertung des Grundgesetzes sowie die Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts sind bei der Beurteilung heranzuziehen. Fallgruppen sind u.a. die Ausnutzung von Macht- und Monopolstellungen, Knebelungsverträge und die Übersicherung (für das Sachenrecht sehr relevant).
Subjektiv muss der sittenwidrig Handelnde Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände haben (er muss das Geschäft nicht selbst für sittenwidrig halten).
Sittenwidrig ist dabei stets nur das schuldrechtliche Geschäft, denn das dingliche Verfügungsgeschäft ist i.d.R. neutral. Anders ist dies bei einer Sittenwidrigkeit wegen Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB: Hier ist auch das dingliche Geschäft immer unwirksam.
Beachte: Abs. 2 erfordert Vorsatz („unter Ausbeutung“). Da dies in der Praxis schwer nachweisbar ist, werden diese Fälle meist über Abs. 1 gelöst, der ebenfalls wucherische Rechtsgeschäfte umfasst. In der Klausur ist Abs. 2 vorrangig anzusprechen.