Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Anfechtungserklärung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und muss dem anderen Teil (i.d.R. der Vertragspartner, vgl. § 143 Abs. 2 BGB) erklärt werden, § 143 Abs. 1 BGB.
Beachte, dass auch die Anfechtungserklärung gem. §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig ist. Das bedeutet, dass der Anfechtende nicht ausdrücklich erklären muss: „Ich fechte an“. Im Sachverhalt finden sich oft andere Formulierungen wie „...will sich vom Vertrag lösen“, „...will von dem Kauf nichts mehr wissen“.
Beachte ebenfalls, dass der Anfechtende die Anfechtung noch nicht erklärt haben muss. Kommt C zu Rechtsanwalt R in die Kanzlei und fragt, was er tun kann, um die Schenkung der Uhr rückgängig zu machen, ist unter dem Punkt „Anfechtungserklärung“ darauf hinzuweisen, dass diese gem. § 143 Abs. 1 BGB noch erfolgen muss.