Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Die Geschäftsunfähigkeit
Absolut geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren (vgl. § 104 Nr. 1 BGB) sowie Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden (vgl. § 104 Nr. 2 BGB).
Beachte: Hat eine Person i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB einen „lichten Augenblick“ (sog. lucidum intervallum), dann gilt die Willenserklärung, die sie in diesem Augenblick getätigt hat, als wirksam, sie wird also wie ein voll Geschäftsfähiger behandelt.
Geschäftsunfähige Kinder werden i.d.R. durch ihre Eltern gesetzlich bei der Teilnahme am Rechtsverkehr vertreten, §§ 1626, 1629 BGB. Im Übrigen kann für geschäftsunfähige Personen ein Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB bestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen des § 105a BGB können auch geschäftsunfähige Personen Verträge schließen. Dabei muss es sich um Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens handeln (kleine Einkäufe, Kinobesuche etc.), die sofort bewirkt worden sein müssen, vgl. § 362 Abs. 1 BGB.
Wird eine Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgebeben, so wird sie erst wirksam mit dem Zugang bei seinem gesetzlichen Vertreter, § 131 Abs. 1 BGB.