Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Die Willenserklärung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es ist ausreichend, dass der Erklärende durch schlüssiges Handeln (also konkludent durch z. B. Handzeichen) seinen Willen nach außen kundgibt.
Achtung: Das Schweigen hat grundsätzlich keinerlei Erklärungswert, es sei denn, das Gesetz bestimmt dies, wie z. B. in § 108 Abs. 2 S. 2 BGB a.E. Hier gilt bei Schweigen die Genehmigung als nicht erteilt (Willenserklärung).
Achtung beim Vertragsschluss: Es ist genau zu prüfen, ob ein nach den §§ 145 ff. BGB verbindliches Angebot gemacht wurde. So liegt im bloßen Ausstellen der mit einem Preis versehenen Ware im Schaufenster noch kein Angebot i.S.d. §§ 145 ff. BGB vor. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sog. invitatio ad offerendum. Es soll den potenziellen Kunden dazu anreizen, das Geschäft zu betreten und seinerseits ein verbindliches Kaufangebot an den Verkäufer zu machen. Dies ist damit zu begründen, dass sich der Verkäufer vorbehalten möchte, ob er mit einem Interessenten einen Vertrag schließt. Im Fall eines verbindlichen Angebots würde er sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig machen, wenn zwei Kunden die Ware zeitgleich kaufen (dann kann der Verkäufer nur an einen Kunden die Leistung erbringen, s. Schuldrecht AT).
Daher ist mit dem objektiven Empfängerhorizont ein Angebot zu verneinen.