Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gem. § 134 BGB nichtig. Gesetze sind dabei alle formellen und materiellen Normen (Art. 2 EGBGB), also auch Satzungen, Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht.

Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts muss mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sein. Hier ist i.d.R. eine Auslegung erforderlich.

Keine Verbotsgesetze sind:

  • Normen, die eigene Regelungen treffen (z. B. §§ 138, 925 Abs. 2 BGB)
  • Normen, die die rechtliche Gestaltungsfreiheit einschränken (z. B. §§ 137, 181 BGB)
  • bloße Ordnungsvorschriften, da diese nicht den Inhalt des Geschäfts betreffen

Nur ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei einem einseitigen Verstoß gilt dies nur dann, wenn im Interesse der anderen Partei der Vertrag nicht gültig sein soll.

Von der Nichtigkeit ist i.d.R. nur das Verpflichtungsgeschäft betroffen. Anderes gilt nur, wenn das Verbotsgesetz auch die Änderung der dinglichen Rechtslage untersagt. Beachte auch die Teilnichtigkeit des § 139 BGB (bei einheitlichen Rechtsgeschäften).

Besonders klausurrelevant sind hier die sog. Schwarzgeld-Fälle, da Vorschriften gegen die Steuerhinterziehung Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind.