Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht kann als sog. Innenvollmacht erteilt werden, indem sie gegenüber dem Bevollmächtigenden erklärt wird, vgl. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Beachte, dass es keiner Annahmeerklärung des Bevollmächtigten bedarf.
Beispiel: K sagt zu ihrem Ehemann E, er solle ihr eine Spiegelreflexkamera kaufen.Die Vollmacht kann als sog. Außenvollmacht erteilt werden, indem die Vollmachtserklärung direkt gegenüber dem Geschäftspartner erfolgt, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Beispiel: K ruft bei der Metzgerei M an und sagt, E würde gleich vorbeikommen, um für sie einen Hackbraten zu kaufen.Die Vollmacht kann als sog. „kundgemachte Innenvollmacht“ erteilt werden, indem der Vertretene einem Dritten gegenüber erklärt, eine Person bevollmächtigt zu haben, § 171 BGB. Die Bevollmächtigung erfolgt nicht gegenüber dem Geschäftspartner, sie wird ihm aber gesondert mitgeteilt. Dies wäre der Fall, wenn K in obigem Beispiel bei M anruft und sagt: „Ich teile Ihnen mit, E bevollmächtigt zu haben (Kundmachung), für mich einen Hackbraten zu kaufen. Er wird diesen gleich bei Ihnen besorgen.“
Für den Widerruf ist zu beachten, dass die Vollmacht im Außenverhältnis so lange wirksam bleibt, bis sie in derselben Weise wie ihre Kundgabe widerrufen wird, d.h. ein bloßer Widerruf im Innenverhältnis reicht bei einer Außenvollmacht oder einer sog. kundgemachten Innenvollmacht nicht für das Erlöschen der Vollmacht aus. Denn hier vertraut der Dritte aufgrund der Kundgabe weiterhin auf die Wirksamkeit der Vollmacht.
Eine Rechtsscheinhaftung sieht § 172 BGB vor für den Fall, dass der Vertretene dem Vertreter zur Bevollmächtigung eine Urkunde ausgestellt hat und dieser die Urkunde bei Vornahme des Geschäfts dem Geschäftspartner vorlegt. Der Aussteller der Vollmachtsurkunde hat einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, auf den Dritte vertrauen dürfen. Daraus folgt der Herausgabeanspruch des Vertretenen gegenüber dem Bevollmächtigten auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde bei Widerruf, § 175 BGB.
Beachte, dass für die Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB das Original vorgelegt werden muss. Auch eine notarielle Beglaubigung reicht nicht aus. Begründet wird dies damit, dass der Vertretene nach Beendigung der Vollmacht durch Widerruf den Rechtsschein wieder beseitigen können muss, über angefertigte Kopien aber keine Kontrolle hat.