Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Einführung
Der Vertreter, der eine eigene Willenserklärung abgibt, kann nur dann mit Wirkung für oder gegen den Vertretenen handeln, wenn er auch Vertretungsmacht hat.
Es gibt die gesetzliche und rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Gesetzlich haben z. B. Eltern die Vertretungsmacht für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB.
Wird eine Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich erteilt, spricht man von einer Vollmacht. Diese ist entsprechend legal definiert in § 166 Abs. 2 BGB. Die Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, d.h. sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Annahme.
Beachte: Die Vollmacht ist im Außenverhältnis zum Geschäftspartner entscheidend. Ohne Vollmacht des Vertreters kann dieser kein Geschäft für den Vertretenen abschließen. Davon zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter, das regelmäßig aus einem Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB besteht.
Diese Unterscheidung ist für eine mögliche Haftung entscheidend. Denn das rechtliche “Können“ (Außenverhältnis) kann u.U. das rechtliche “Dürfen“ (Innenverhältnis) überschreiten.
Beispiel: M beauftragt den P, eine wertvolle Briefmarkensammlung zu ersteigern. Er soll dabei aber das Höchstgebot von 5.000 € nicht überbieten. Als die Versteigerung der Briefmarkensammlung beginnt, wird dem P schließlich der Zuschlag bei 7.000 € erteilt.
Lösung: Der Kaufvertrag mit M ist zustande gekommen, da sich P im Außenverhältnis im Rahmen seiner bestehenden Vollmacht bewegt (Ersteigerung der Briefmarkensammlung). Die Weisung, nicht mehr als 5.000 € zu bieten, betrifft nur das Innenverhältnis und hat gegenüber dem Dritten als Vertragspartner keine Wirkung. P könnte aber schadensersatzpflichtig gegenüber M gem. §§ 665, 280 Abs. 1 BGB sein.
Die Vollmachtserteilung ist abstrakt vom Grundgeschäft, d.h. sollte dies aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, lässt das die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt.
Die Unabhängigkeit der Vollmacht vom Grundgeschäft gilt nicht, wenn das Grundverhältnis erlischt. Dann erlischt auch die Vollmacht, § 168 S. 1 BGB.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, vgl. § 168 S. 2 BGB.