Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Fallen der subjektive Wille des Erklärenden und das, was objektiv erklärt wurde, unbewusst auseinander (Irrtum), besteht in den Fällen des §§ 119 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Anfechtungsrecht. Ein Anfechtungsrecht besteht weiter, wenn die Willenserklärung aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung abgegeben wurde, § 123 Abs. 1 BGB.

Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einrede, d.h. sie wird im Gutachten unter dem Prüfungspunkt „Anspruch weggefallen“ geprüft. Es gibt keinen Anspruch auf Anfechtung (!), die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt dann über das Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (h.M., a.A.: § 812 Abs. 1 S. 2 BGB).

Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig, sog. ex-tunc Wirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB (Gegenteil: ex-nunc, d.h. von nun an unwirksam).