Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung
Gem. § 142 Abs. 1 BGB ist das angefochtene Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen und das mit Wirkung auf den Zeitpunkt seiner Vornahme (ex-tunc Wirkung). Eine Ausnahme hiervon besteht für Gesellschafts- und Arbeitsverträge, da eine Rückabwicklung hier besonders schwierig wäre. Daher gilt die Anfechtung für die Zukunft ab Zeitpunkt der Anfechtungserklärung, also ex-nunc (Eselsbrücke: von nun an).
Angefochtene Verträge werden nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Umstritten ist, ob die Anspruchsgrundlage aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB folgt oder aber aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Da die Rechtsfolgen beider Ansprüche identisch sind, ist ein Streitentscheid entbehrlich. In der Klausur ist sich für eine Anspruchsgrundlage zu entscheiden.
Achtung: Abstraktionsprinzip. Meist wird nur die Anfechtung des schuldrechtlichen Vertrags vorgenommen. Dies hat auf die dingliche Übereignung keine Auswirkung (es sei denn beide Geschäfte leiden an demselben Mangel, sog. Fehleridentität. Dies ist bei einer Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB der Fall. Herausgabeansprüche folgen dann neben § 812 BGB auch aus § 985 BGB). Es ist möglich, sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft oder nur das dingliche Geschäft anzufechten. Was vom Anfechtenden gewollt ist, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).
Der Anfechtungsgegner kann vom Anfechtenden den Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse) gem. § 122 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, d.h. er ist so zustellen, als ob er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nie etwas gehört hätte. Nicht schadensersatzberechtigt ist der arglistig Täuschende oder Drohende (keine Privilegierung!).