Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Insichgeschäft (§ 181 BGB)
Der Vertreter kann im Namen des Vertretenen weder mit sich selbst Geschäfte machen, noch mit einem Dritten, wenn er gleichzeitig als Vertreter des Dritten handelt. § 181 BGB verbietet also das Selbstkontrahieren und die Mehrvertretung. Das Rechtsgeschäft bleibt im Fall des § 181 BGB schwebend unwirksam, die §§ 177 ff. BGB finden Anwendung (d.h. der Vertretene kann das Rechtsgeschäft genehmigen).
Ausnahmen von § 181 BGB liegen vor, wenn:
Dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet ist, z. B. sehen viele GmbH-Verträge die Befreiung von der Einschränkung des § 181 BGB vor, sodass der Geschäftsführer mit der Gesellschaft Verträge schließen darf.
Der Vertreter zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, z. B. wenn der Vertreter sich in längerer Abwesenheit seines Chefs den monatlichen Lohn auf sein privates Konto selbst zum Fälligkeitstag überweist.
Das Geschäft dem Vertretenen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, denn dann kann ein Interessenskonflikt, der von § 181 BGB vermieden werden soll, gar nicht erst auftreten (teleologische Reduktion des § 181 BGB).
Achtung bei Schenkung von Eltern an ihre minderjährigen Kinder. § 181 BGB ist nur über den Verweis von §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB anwendbar. Wollen die Eltern ein Grundstück schenken, das mit einem Mietvertrag belastet ist, so können die Eltern ihr Kind aufgrund des rechtlichen Nachteils gem. § 107 Abs. 1 BGB (s. o.) wegen § 181 BGB nicht wirksam vertreten. Ein Ergänzungspfleger muss bestellt werden, § 1909 BGB.