Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist unterscheidet sich nach den Anfechtungsgründen. Bei einer Anfechtung gem. §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 120 BGB). Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.
Bei der Anfechtung gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB bzw. Alt. 2 hat der Anfechtende dagegen ab Kenntnis von der Täuschung bzw. Drohung ein Jahr Zeit, § 124 BGB.
Beachte, dass das Anfechtungsrecht ausgeschlossen ist, wenn das Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten doch noch bestätigt wird, § 144 BGB.