Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Meistens reicht in der Klausur die Feststellung, dass die Frist eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten wurde. Hier genügt es, die entsprechende Norm zu zitieren, z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. In manchen Klausuren kann es aber vorkommen, dass die Frist nicht eindeutig eingehalten wurde und sie daher genau bestimmt werden muss. Die Vorschriften zur Fristberechnung finden sich in den §§ 186 – 193 BGB.
Fristbeginn
Hier unterscheidet das Gesetz zwischen der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB), für die ein bestimmtes Ereignis für den Beginn maßgeblich ist und dem Fristbeginn in § 187 Abs. 2 BGB, für den der Anbruch eines bestimmten Tages maßgeblich ist.
Die Frist der Ereignisfrist beginnt um 00:00 Uhr des auf das Ereignis folgenden Tages.
Beispiel:
§ 438 Abs. 2 BGB (zwei Jahre) setzt als Fristbeginn die Ablieferung der Sache fest. Die Ablieferung ist ein Ereignis. Ist die Ablieferung vertraglich für den 24.05. vorgesehen, beginnt die Frist am 25.05. um 00:00 Uhr.
Bei § 187 Abs. 2 BGB ist Fristbeginn 00:00 Uhr des benannten Tages, d.h. wird eine dreimonatige Frist zum 24.05. vereinbart, so beginnt diese Frist am 24.05. um 00:00 Uhr.
Fristende
Ist für das Fristende ein Tag bestimmt, so endet die Frist mit Ablauf des benannten Tages um 24:00 Uhr, vgl. § 188 Abs. 1 BGB.
Beispiel:
Ist als Fristende der 02.10. vereinbart, dann endet die Frist am 02.10. um 24:00 Uhr.
Nach § 188 Abs. 2 BGB kann die Frist aber auch nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sein. Ist für den Fristbeginn eine Ereignisfrist maßgebend, bestimmt sich das Fristende nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, d.h. die Frist endet mit Ablauf (d.h. 24:00 Uhr) des dem Ereignistag in Zahl oder Benennung entsprechenden Wochen- oder Monatstages.
Beispiel (s. o.):
Fristbeginn ist mit Ablieferung und somit der 25.05.2019, die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, d.h. die Frist endet am 25.05.2021 um 24:00 Uhr.
Ist für den Fristbeginn ein Tag oder Datum maßgeblich, dann endet die Frist mit Ablauf (d.h. 24:00 Uhr) des Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht, vgl. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB.
Beispiel (s. o.):
Beginn der vereinbarten 3-Monats-Frist ist der 24.05., damit endet die Frist am 23.08. um 24:00 Uhr.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, bestimmt § 193 BGB, dass an die Stelle des Feiertages der nächste Werktag tritt (beachte, dass diese Vorschrift nur wichtig für das Fristende ist).
Beispiel:
Vereinbart ist eine Monatsfrist zum 26.11., d.h. Fristbeginn ist gem. § 187 Abs. 2 BGB der 26.11. 00:00 Uhr. Die Frist endet gem. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB am 25.12. um 24:00 Uhr. Der 25.12. ist ein Feiertag. Gem. § 193 BGB fäll der Fristbeginn auf den nächsten Werktag, das ist der 27.12. um 24:00 Uhr.