Anfechtungsgrund: Rechtsfolgenirrtum

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Rechtsfolgenirrtum

Irrt der Erklärende über die Rechtsfolge, die seine Willenserklärung auslöst, ist das i.d.R. unbeachtlich, denn Rechtsfolgen werden vom Gesetz angeordnet.