Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Gem. § 119 Abs. 2 BGB ist eine Anfechtung auch bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person möglich (sog. Eigenschaftsirrtum).
Bei § 119 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum, d.h. der Irrtum geschieht bei der Willensbildung und nicht im Zeitpunkt der Erklärung.
Definition: Unter Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren einer Sache zu verstehen, die der Sache unmittelbar und auf Dauer anhaften. Sachen sind nicht nur alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90. Von § 119 Abs. 2 BGB umfasst ist alles, was verkehrsfähig ist, auch Forderungen. Der Wert der Sache ist keine Eigenschaft.
Die Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv bedeutsam ist und nicht bloß subjektiven Wert für den Erklärenden hat.
Achtung: Handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag und stellt das Fehlen der Eigenschaft auch einen Sachmangel i.S.d. §§ 434 ff. BGB dar, sind die Vorschriften des Kaufrechts vorrangig zu prüfen. Ist die Kaufsache und damit die Preisgefahr bereits i.S.d. § 446 BGB übergegangen, ist § 119 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.