Person des Täuschenden gem. § 123 Abs. 2 BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Person des Täuschenden

Die Person des Täuschenden ist für das Anfechtungsrecht teilweise entscheidend. Während bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Auslobung, Annahme nach § 151 BGB) die Person des Täuschenden egal ist und immer ein Anfechtungsrecht besteht (Palandt/Ellenberger, § 123 Rn. 12), wird bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen hinsichtlich des Anfechtungsrechts unterschieden:

Täuschung durch Erklärungsempfänger oder Hilfspersonen

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen besteht ein Anfechtungsrecht immer dann, wenn der Erklärungsempfänger oder eine Hilfsperson getäuscht hat. Hilfspersonen sind Vertreter und solche Personen, die mit Wissen und Wollen des Erklärenden bei der Vertragsanbahnung für ihn tätig werden. Die Täuschung wird als vorvertragliches Verschulden i.S.d. § 311 BGB nach § 278 BGB dem Erklärungsempfänger zugerechnet.

Täuschung durch Dritte, § 123 Abs. 2 BGB

Wird die Täuschung von einem Dritten verübt, besteht nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB trifft für die arglistige Täuschung also einen Interessenausgleich.

    Erklärungsempfänger = Anfechtungsgegner (der durch die Anfechtung Betroffene)

„Dritter“ i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist weder der Erklärungsempfänger noch eine Hilfsperson. Mit Kennenmüssen ist die fahrlässige Unkenntnis gemeint, vgl. § 122 Abs. 2 BGB.

Begründet die Erklärung unmittelbar ein Recht für einen Dritten (Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB), kann die Erklärung gegenüber dem Dritten angefochten werden (s. § 143 Abs. 2 BGB, vgl. b. Anfechtungserklärung), wenn der Dritte selbst getäuscht hat oder die Täuschung kannte oder kennen musste, vgl. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB.