Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Missbrauch der Vertretungsmacht
Hält sich der Bevollmächtigte nicht an die ihm im Innenverhältnis erteilten Weisungen, geht dies zulasten des Vertretenen (s. Beispielsfall oben). Dies gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftspartner bewusst zulasten des Vertretenen handeln (sog. Kollusion). Dann ist der Vertrag sittenwidrig und gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn für den Geschäftspartner evident ist, dass der Vertreter seine Befugnisse im Innenverhältnis überschreitet. Hier gelten die §§ 177 ff. BGB analog, denn der Missbrauch übende Vertreter hat Vertretungsmacht (a.A. BGH, der die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB anwendet, sollte der Vertretene aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden. Für die h.L. spricht, dass der Vertretene kann das Geschäft genehmigen und dadurch an sich ziehen. Genehmigt er nicht, haftet der Vertreter nach § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, s. u.).