Geheimer Vorbehalt, § 116 S. 1 BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Geheimer Vorbehalt, § 116 S. 1 BGB

Der geheime Vorbehalt, das Erklärte tatsächlich gar nicht zu wollen, macht die Willenserklärung nicht unwirksam (S. 1). Nichtig ist die Erklärung aber, wenn es sich um eine sog. empfangsbedürftige Willenserklärung handelt und dem anderen Teil der geheime Vorbehalt der Erklärung bekannt ist (S. 2).