Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist das, was nach außen erkennbar erklärt wurde. Der subjektive Tatbestand ist das, was der Erklärende auch tatsächlich sagen wollte. Der objektive und subjektive Tatbestand einer Willenserklärung können auseinanderfallen, d.h. der Erklärende sagt etwas, das er so gar nicht sagen wollte. Da der Empfänger einer Willenserklärung meist nicht wissen kann, was der Erklärende tatsächlich sagen will, gilt bei dem Auseinanderfallen von objektivem und subjektivem Tatbestand das tatsächlich Gesagte.
Dies ist die sog. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont.