Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Eine durch einen Erklärungsboten falsch übermittelte Willenserklärung kann wie nach § 119 BGB angefochten werden, vgl. § 120 BGB. Bei § 120 BGB handelt es sich um einen Sonderfall des Erklärungsirrtums.
Er ist nicht anwendbar auf Empfangsboten, denn dort trägt der Empfänger das Risiko (zur Unterscheidung s. o.). § 120 BGB ist auch nicht auf den Vertreter anwendbar, denn dieser gibt eine eigene Willenserklärung ab, die nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar ist.
§ 120 BGB findet nur Anwendung, wenn der Erklärungsbote unbewusst die Willenserklärung seines Geschäftsherrn falsch übermittelt. Bei bewusster Falschübermittlung sind die §§ 177 ff. BGB analog anzuwenden.
Beispiel:
C beauftragt seinen Bürogehilfen B, Briefmarken im Wert von 50 € zu bestellen. B ist sauer auf C, weil dieser ihn am Tag zuvor im Büro angeschrien hatte. Er bestellt daher Briefmarken im Wert von 500 €, um dem C eins auszuwischen. Gem. § 177 Abs. 1 BGB analog kann er entscheiden, ob er die Erklärung des B genehmigt. Tut er das nicht, haftet B nach § 179 Abs. 1 BGB analog persönlich.