Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
§ 194 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (=Anspruch, legal definiert), der Verjährung unterliegt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon auch Kenntnis hat. Hiervon gibt es Ausnahmen, so z. B. für Schadensersatzansprüche bei Körperverletzung. Hier verjährt der Anspruch nach 30 Jahren, vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gem. § 197 Nr. 2 BGB ebenfalls nach 30 Jahren.
Beachte, dass im Gewährleistungsrecht die Verjährung meist abweichend geregelt ist und i.d.R. kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist ist, siehe §§ 438, 634a BGB.
Achtung: gerade bei konkurrierenden Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB ist zu fragen, ob die kurze Verjährungsfrist auf das Deliktsrecht durchschlägt. Dies ist zu bejahen bei solchen Vertragsverhältnissen, bei denen nahezu immer ein Deliktsanspruch neben dem vertraglichen Schadensersatzanspruch steht, z. B. bei der Miete, denn dann würde die kurze Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche ins Leere laufen. Die h.M. verneint einen Durchschlag dagegen bei z. B. Kauf- und Werkverträgen.
Beachte, dass die Verjährung gehemmt werden kann (vgl. z.B. § 204 Abs. 1 BGB).
Ist ein Anspruch verjährt, ist er dauerhaft einredebehaftet (peremptorisch) und der Schuldner kann (nicht muss, er darf trotzdem leisten) die Leistung verweigern, vgl. § 214 Abs. 1 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht ist z. B. nur vorübergehend, d.h. dilatorisch.
Die Verjährung ist unter dem Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen.
In Klausuren oft übersehen wird § 218 BGB: Obwohl der Rücktritt ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch ist und daher nicht der Verjährung unterliegt, ist er unwirksam, wenn der parallele Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.
Achtung: Hier ist unbedingt auf die Formulierung zu achten. Der Rücktritt ist nicht verjährt, sondern unwirksam!