Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, erfolgt hinsichtlich solcher Klauseln, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen (vgl. § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle. Dabei sind die Klauseln zuerst an § 309 BGB, dann an § 308 BGB zu messen (spezielle Klauselverbote), bevor auf die Generalklausel in § 307 BGB zurückgegriffen wird (Prüfungsreihenfolge). Die gegenüber einem Unternehmer verwendete AGB sind gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht an §§ 308, 309 BGB zu messen.
Die speziellen Klauselverbote in § 309 BGB sehen keine Wertungsmöglichkeit vor und haben die Unwirksamkeit der Klausel als Rechtsfolge. Demgegenüber besteht bei den speziellen Klauselverboten des § 308 BGB eine Wertungsmöglichkeit hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe. Verstößt eine Klausel gegen § 308 BGB, ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Im Ergebnis kann die Klausel unwirksam sein.
Liegen keine speziellen Klauselverbote vor, ist die Wirksamkeit zunächst an § 307 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) zu messen. Danach ist die Klausel unwirksam, wenn sie den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. Abs. 2 Nr. 1 anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Ein wesentlicher Grundgedanke ist z. B. die verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn durch sie von wesentlichen Rechten und Pflichten abgewichen wird, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben. Nur Verträge, die eine spezielle Regelung haben (u.a. Kaufverträge §§ 433 ff. BGB, Mietverträge §§ 535 ff. BGB), unterfallen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die Wirksamkeit anderer Vertragstypen i.S.d. § 311 Abs. 1 ist an § 307 Abs. 1 BGB zu messen.
Folgt die unangemessene Benachteiligung nicht aus Abs. 2, ist die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen. Hier ist die Klausel an den Maßstäben von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB zu messen. Danach ist eine Klausel unangemessen, wenn sie einseitig die Interessen des Verwenders durchsetzen will, ohne Rücksicht auf die mögliche Verletzung der Belange des Vertragspartners, z. B. wenn in Verbraucherkreditverträgen Bearbeitungsgebühren als Preisnebenabrede als Kostenabwälzung auf den Kunden übergehen (AG Mannheim, Urt. V. 1.2.2013 – 3 C 465/12).
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine Unwirksamkeit vor, wenn gegen das Transparenzgebot verstoßen und so der Vertragspartner benachteiligt wird. Eine Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie eine mehrdeutige Auslegung zulässt oder die Bedingung dem Vertragspartner nicht verständlich ist (S. 2 a.E.). Auch hier ist eine Interessensabwägung der Vertragsparteien vorzunehmen.