Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Eine Willenserklärung, die mit dem Einverständnis des anderen Teils nur zum Schein abgegeben wird, ist unwirksam, sog. Scheingeschäft.
Beispiel: A einigt sich mit B über den Verkauf seines Grundstücks i.H.v. 300.000 €. Vor dem Notar geben sie einvernehmlich einen Kaufpreis von 170.000 € an, um Steuern einzusparen. Hier sind beide Willenserklärungen, die vor dem Notar abgegeben wurden, gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig, somit auch der Kaufvertrag. Beachte aber § 117 Abs. 2 BGB, nach dem der Kaufvertrag i.H.v. 300.000 € wirksam bleibt (dissimuliertes Geschäft).
Ein sog. Strohmanngeschäft ist kein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB.
Achtung vor Strohmanngeschäften beim Gebrauchtwagenkauf: wird der Strohmann eingesetzt, um das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 474 ff. BGB zu umgehen, so sind die Vorschriften trotzdem anzuwenden, wenn der andere Teil davon keine Kenntnis hat.
Beispiel: Gebrauchtwagenhändler G bedient sich seines guten Freundes F zum Verkauf eines Opel Corsa an Privatkäufer K, um die §§ 474 ff. BGB zu umgehen. Hier soll nicht F als Strohmann die Unternehmereigenschaft des G zugerechnet werden (so BGH), sondern die Ansprüche des Verbrauchers K sich direkt gegen Unternehmer G richten.