Willensmängel, §§ 116 – 118 BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Bei den Vorschriften i.S.d. §§ 116 – 118 BGB handelt es sich um rechtshindernde Einwendungen, bei denen der Wille und die Erklärung des Erklärenden bewusst auseinanderfallen. Hierin besteht das Unterscheidungsmerkmal zum Irrtum der §§ 119 ff. BGB, denn dort fallen der Wille und die Erklärung unbewusst auseinander.