Formvorschriften im Rahmen der Stellvertretung

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Form

Die Vollmacht kann formfrei erteilt werden und benötigt i.d.R. auch nicht die Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht, § 167 Abs. 1 BGB. Ausnahmen bestehen bei risikobehafteten Geschäften, bei denen sich der Bevollmächtigende durch die Abgabe der Vollmacht bereits so bindet, als würde er das Geschäft selbst vornehmen, z. B. bei der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks. Dieser bedarf wie der Kaufvertrag gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung.

Hier ist § 167 Abs. 2 BGB teleologisch zu reduzieren.