Handeln in fremdem Namen im Rahmen der Stellvertretung

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Handeln in fremdem Namen

Nach dem sog. Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter gem. § 164 Abs. 1 BGB sein Handeln als Stellvertreter offenlegen. Maßstab ist auch hier der objektive Empfängerhorizont. Vom Offenkundigkeitsprinzip geschützt werden soll der Geschäftspartner, der wissen soll, mit wem er gerade ein Geschäft abschließt. Wird nicht klar, dass der Stellvertreter als solcher handelt, wird er selbst und nicht der Vertretene verpflichtet.

Die Offenlegung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch aus den Umständen (konkludent) folgen, § 164 Abs. 2 BGB. So werden z. B. die Geschäfte in einem Unternehmen ohne besondere Offenlegung immer mit dem Inhaber des Geschäfts geschlossen, nicht mit den das Geschäft normalerweise tätigenden Angestellten.

Im Falle der Nicht-Offenlegung kann der mit dem Vertreter geschlossene Vertrag von diesem wegen Irrtums über die Person des Vertragsschließenden auch nicht gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Das schließt § 164 Abs. 2 BGB aus.

Das Handeln in fremdem Namen ist vom Handeln unter fremdem Namen abzugrenzen, bei dem für das Offenkundigkeitsprinzip zu unterscheiden ist.

Beispiel 1: Keith Richards möchte unerkannt einige Tage in einem Hotel übernachten und gibt bei der Buchung statt seines richtigen Namens den Namen Kevin Müller an. Er handelt also nicht in Stellvertretung. Hier kommt der Vertrag zwischen ihm und dem Hotel zustande, wenn für das Hotel die Person des Vertragsschließenden irrelevant ist (was i.d.R. der Fall sein wird), d.h. § 164 Abs. 1 BGB wird nicht analog angewendet.
Beispiel 2: Ehefrau E bietet über den eBay-Account ihres Mannes M ihre Tupperdosen zum Verkauf, sie handelt also unter dem Namen ihres Mannes (sog. Identitätstäuschung). Der Käufer auf eBay ist regelmäßig daran interessiert, mit dem tatsächlichen Inhaber des Accounts einen Vertrag abzuschließen, denn auf diesen beziehen sich die bei eBay möglichen Käuferbewertungen. Hier gelten die §§ 164 ff. BGB entsprechend, d.h. bei fehlender Vertretungsmacht der E sind §§ 177 ff. BGB anzuwenden.

Sonderfall: Geschäft für den, den es angeht

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip findet sich bei Bargeschäften des täglichen Lebens. Denn da ist es dem Geschäftspartner egal, mit welcher Person er einen Vertrag schließt und ob er es mit einem Stellvertreter oder der Vertragspartei selbst zutun hat. Der Vertrag kommt daher auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn die Stellvertretung nicht offengelegt wird (sog. Geschäft für den, den es angeht). Dies gilt aber nicht bei Kredit- oder Ratengeschäften, denn hier ist dem Geschäftspartner die Person des Vertragsschließenden regelmäßig nicht egal.

Beispiel: R schickt ihren volljährigen Sohn S los, um noch eine Flasche Wein für das Abendessen zu kaufen, die sie zuvor beim Einkauf vergessen hatte. S legt an der Kasse gegenüber der Ladenangestellten L nicht offen, dass er für R einkauft. Trotzdem kommt der Kaufvertrag i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB über die Weinflasche mit R zustande.

Das „Geschäft für den, den es angeht“, ist ein Fall der verdeckten Stellvertretung.