Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Die Geschäftsfähigkeit

Definition: Die Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, selbst durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen und Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.

Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Das bedeutet, selbst Träger von Rechten und Pflichten sein zu können und beginnt beim Menschen nach § 1 BGB mit seiner Geburt. Geschäftsfähigkeit tritt erst mit Volljährigkeit ein, vgl. §§ 2, 106 BGB.

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit gehen also nicht automatisch Hand in Hand. Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist die Einsichtsfähigkeit entscheidend, d.h. die Folgen von Rechtsgeschäften abschätzen zu können. Im BGB ist nicht bestimmt, wer geschäftsfähig ist, sondern nur, wer nicht geschäftsfähig ist, vgl. § 104 BGB.

Zwischen der absoluten Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) und der vollen Geschäftsfähigkeit liegt die sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit, vgl. § 106 BGB.

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