Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Tathandlung des § 145d I StGB liegt in dem Vortäuschen einer begangenen oder bevorstehenden Tat gegenüber einer zuständigen Stelle, während der § 145d II StGB das Vortäuschen über eine Beteiligung an einer tatsächlich rechtswidrig begangenen Tat erfordert.

Das Vortäuschen einer Straftat ist das Erregen oder Verstärken eines Verdachtes hinsichtlich einer rechtswidrigen Tat durch (konkludente) Tatsachenbehauptungen, das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder die Selbstbezichtigung. Nicht davon erfasst sind unerhebliche Übertreibungen. Vielmehr ist erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen dazu geeignet sind, eine Richtungsänderung der Ermittlungen erfolgen zu lassen. Unerheblich für den § 145d StGB ist, ob tatsächlich Ermittlungen aufgenommen wurden, da es sich bei dem § 145d StGB ausschließlich um ein Tätigkeitsdelikt nicht um ein Erfolgsdelikt handelt.