Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Elemente und Definition
Grundsätzlich muss zunächst eine Urkunde vorliegen. Eine Urkunde ist jede menschliche, verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lässt (individualisierte Garantiefunktion) und zum Beweis (Beweisfunktion) im Rechtsverkehr geeignet sowie bestimmt ist.
Ebenfalls erfasst sind davon Beweiszeichen. Bei solchen handelt es sich um Zeichen, die fest mit einem Gegenstand verbunden sind und über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung vermitteln sollen. Bei ihnen handelt es sich um die Schriftform ersetzende Zeichen, die alle Voraussetzungen einer Urkunde erfüllen, z.B. Strich auf dem Bierdeckel, TÜV-Plakette.
Die Beweiseignung ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen, während die Beweisbestimmung nach der subjektiven Vorstellung des Täters erfolgt. Die Urkunde muss dabei über eine Tatsache Beweis erbringen, die außerhalb ihrer selbst liegt. Dementsprechend werden Kennzeichen nicht erfasst. Sie dienen nicht dem Beweis im Rechtsverkehr, sondern ausschließlich der Unterscheidung oder zeigen Eigentumsbezeichnungen an, z.B. Garderobenmarke, Trikotnummer.
Der Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung – gem. der sog. Geistigkeitstheorie – steht und muss in der Urkunde als solcher erkennbar sein. Folglich muss dies nicht unbedingt immer mit demjenigen übereinstimmen, der die Urkunde körperlich hergestellt hat. An dieses Element sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, da der Aussteller auch im Rahmen der Auslegung ermittelt werden kann. Es ist auch legitim, wenn jemand sich eines anderen als Schreibhilfe bedient, sofern keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Weiter kann die Erklärung auch von einem Stellvertreter abgegeben werden. Für die Vertretung müssen die Voraussetzungen vorliegen und sie muss rechtlich zulässig sein, d.h. nicht bei höchst persönlichen Geschäften.
Bei einer Kopie handelt es sich nach h.M. um keine Urkunde. Von einer Ansicht wird das Merkmal der Gedankenerklärung abgelehnt, während eine andere Ansicht die Beweisfunktion oder Garantiefunktion ablehnt. Wichtig ist bei diesen Fällen zwischen den Vorgängen mit dem Original und dem Anfertigen der Kopie zu unterscheiden.
Eine Urkunde kann in Form einer Kopie vorliegen, wenn eine im Wege der Kopie hergestellte Reproduktion (von der Originalurkunde) nach außen hin als Original erscheint und als solches verwendet werden soll. Anders verhält es sich, wenn gar keine Originalurkunde existiert. Zum Beispiel, wenn nur eine Collage hergestellt wird oder aber zuerst eine Kopie vom Original angefertigt wird und erst die Kopie vom Original verfälscht wird.
Das Verwenden einer Kopie von einer unechten Urkunde ist der Gebrauch des unechten Originals selbst.
Hiervon ist der Fall erfasst, bei dem der Täter eine Urkunde verfälscht, ohne diese zur Täuschung einsetzen zu wollen, anschließend eine Kopie fertigt und diese als erkennbare Kopie im Rechtsverkehr verwendet, um zu täuschen.
II. Arten
1. Gesamturkunde
Es können mehrere Einzelurkunden zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden. Diese Verbindung muss von einer gewissen Dauer und Festigkeit sein und gerade durch ihr Zusammenfügen einen über den Erklärungsinhalt der Einzelurkunden hinausgehenden eigenen Erklärungsinhalt erlangen.
2. Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit einem Augenscheinsobjekt, auf das sich der Erklärungswert der Urkunde bezieht, räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden wird, z.B. Preisschild an der Ware. Ebenso erfasst wird das Preisschild auf der Klarsichthülle hinsichtlich der in ihr befindlichen Ware. Das Preisschild bezieht sich dann nicht auf die Hülle, sonder die Ware, sofern die Folie zugeklebt oder verschweißt ist.
Nicht erfasst werden hingegen das Verkehrszeichen und der Straßenabschnitt, auf den sich das Zeichen bezieht. Es fehlt an der räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts.