Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Eine Beleidigung nach § 185 StGB bezieht sich auf unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie verletzende Werturteile über jemanden gegenüber ihm selbst oder einem anderen.
Zur Erinnerung: Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über eine Tatsache bzw. mit einem Tatsachenkern, der dem Beweis zugänglich ist. Anders verhält es sich bei Werturteilen, die keinen Tatsachenkern besitzen, sondern nur Ausdruck des Glaubens, Meinens oder Findens sind und folglich gerade nicht dem Beweis zugänglich sind.
Die Tatbestände der üblen Nachrede nach § 186 StGB und der Verleumdung nach § 187 StGB erfassen unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Bei der üblen Nachrede ist eine positive Kenntnis des Täters von der Unwahrheit nicht erforderlich; sie muss demnach nicht vom Vorsatz umfasst sein. Bei der Verleumdung hingegen muss sich der Vorsatz auf die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen beziehen, mithin muss der Täter demnach positive Kenntnis von der Unwahrheit gehabt haben.