§ 250 StGB - Schwerer Raub

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei dem § 250 StGB handelt sich um eine Qualifikation zum § 249 StGB, die zu gleich in sich von Abs. 1 zu Abs. 2 noch einmal eine Steigerung der Tathandlungen normiert. Es empfiehlt sich, die Norm erst einmal in Ruhe zu lesen und sich deren Systematik bewusst zu werden. Der § 250 StGB ist zudem aufgrund der Verweisung „gleich einem Räuber zu bestrafen“ auch auf die §§ 252, 255 StGB anwendbar.

I. Waffe, §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a, II StGB

Eine Waffe ist jeder bewegliche Gegenstand, der seiner Natur nach und seinem Zustand im Tatzeitpunkt dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hier ist die abstrakte Gefährlichkeit entscheidend, d.h. es kommt nur darauf an, ob aus der Sicht eines objektiven Beobachters das Tatobjekt in der konkreten Situation gegen Menschen eingesetzt werden könnte, um erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Waffe muss im Tatzeitpunkt einsatzfähig sein, d.h. geladen und funktionsbereit.

Problem: Ungeladene Waffe

Eine ungeladene Waffe wird nur dann vom Qualifikationstatbestand erfasst, wenn sie ohne weiteres mit bereitgelegter oder am Körper mitgeführter Munition ohne erheblichen Zeitaufwand geladen werden kann. Andernfalls kann sie nur als sonstiges Werkzeug unter § 250 I Nr. 1 b) StGB fallen.

Problem: Berufswaffenträger

Der § 250 I Nr. 1 a) StGB zielt allein auf die abstrakte Gefährlichkeit ab, sodass – nach der Rspr. – dieser uneingeschränkt auch für Berufswaffenträger anzuwenden ist. Die Rspr. hat die Problematik der sozialtypisch oder berufstypisch mitgeführten Alltagsgegenstände auf das Beisichführen verschoben. Demnach ist nach Ansicht des BGHs ein bewusstes und gebrauchsfertiges Beisichführen erforderlich.

II. Gefährliches Werkzeug, §§ 244 I Nr. 1 a), 250 I Nr. 1 a) StGB

Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Entscheidend ist auch hier die abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstandes, z.B. Taschenmesser, Teppichmesser, Schraubendreher.

III. Beisichführen

Für ein Beisichführen ist erforderlich, dass sich das Tatmittel in Griffweite befindet und damit jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Benutzung durch den Täter bereitsteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der gesamte Zeitraum zwischen Ansetzen zur Tat und deren Beendigung. Daher kann der Täter das Tatmittel auch erst am Tatort ergreifen und entsprechend ab dem Zeitpunkt des Ergreifens bei sich führen iSd §§ 244 I Nr. 1 a), 250 I Nr. 1 a) StGB.

IV. Sonstiges Werkzeug, §§ 244 I Nr. 1 b), 250 I Nr. 1 b) StGB

Darunter fallen alle Gegenstände, die der Täter bei sich führt, um ggf. einen Widerstand des Genötigten zu überwinden. Sie weisen keine objektive Gefährlichkeit auf, sondern werden erst durch die konkrete Art und Weise ihrer Benutzung objektiv gefährlich.

Problem: Scheinwaffe

Nach Ansicht der Rspr. müssen sonstige Werkzeuge jedoch eine gewisse objektive Gefährlichkeit ausstrahlen, z.B. täuschend echt aussehende Spielzeugpistolen oder ungeladene Pistole. Nicht erfasst werden sog. Scheinwaffen bzw. offensichtlich ungefährliche Gegenstände wie z.B. Labello, Kugelschreiber oder Plastikrohr. Bekannt sein sollte unbedingt der Labello-Fall. Nach der Rspr. bedarf es einer teleologischen Reduktion, da bei der Verwendung eines objektiv offensichtlich ungefährlichen Gegenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnimmt, nicht das Bedrohungselement, sondern das Täuschungselement im Vordergrund stehe.

V. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 c) StGB

Für den § 250 I Nr. 1 c) StGB muss eine konkrete Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung eingetreten sein. Dabei ist der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung iSd § 250 I Nr. 1 c) StGB weiter gefasst als der Begriff einer schweren Körperverletzung. Er erfasst ernsthafte und langwierige Erkrankungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft.

VI. Als Mitglied einer Bande, §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten gemeinsam zu begehen.

Die Qualifikation trägt damit der erhöhten Gefährlichkeit aufgrund der stabilisierenden gruppendynamischen Kräfte Rechnung. Voraussetzung ist ein Mitwirkungserfordernis in dem Sinne, dass die Bande in irgendeiner Weise in örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Tat gemeinsam begeht, unabhängig davon, ob alle als Täter agieren. Ihr Handeln muss auf Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludent vereinbarten Bandenabrede erfolgen. Darüber hinaus wird auch der im Hintergrund wirkende Bandenchef erfasst, sofern § 25 II StGB gegeben ist. Der Täter muss objektiv Bandenmitglied sein und subjektiv „als Mitglied“ handeln wollen.

VII. Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB

Die Begriffe der Waffe und des gefährlichen Werkzeuges entsprechen dem Abs. 1.

Ein Verwenden bedarf den Einsatz des Tatmittels in der Weise, dass der Genötigte dieses wahrnimmt und dadurch in eine qualifizierte Zwangslage versetzt wird. Es bedarf dabei keiner konkreten Gefahr von erheblichen Verletzungen.

VIII. Bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB

Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 250 I Nr. 2 StGB vorliegen, d.h. Begehung als Mitglied einer Bande sowie das Beisichführen einer Waffe nach der für Abs. 1 benannten Definitionen.

IX. Schwere körperliche Misshandlung, § 250 II Nr. 3 a) StGB

An die schwere körperliche Misshandlung sind aufgrund der höheren Strafandrohung auch höhere Anforderungen als an die schwere Gesundheitsschädigung nach § 250 I Nr. 1 c) StGB zustellen. Sie ist insoweit vorwiegend von erheblichen Schmerzen und Folgen geprägt.

X. Gefahr des Todes, § 250 II Nr. 3 b) StGB

Für den § 250 II Nr. 3 StGB ist eine konkrete Gefahr für den Eintritt des Todes erforderlich.