Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I, Alt. 1 StGB
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller benannt ist. Es handelt sich um eine Identitätstäuschung. Nicht geschützt wird die inhaltliche Richtigkeit, sodass der § 267 I StGB nicht die schriftliche Lüge erfasst.
Der geistige Diebstahl stellt keinen Fall der Urkundenfälschung nach § 267 I, Alt. 1 StGB dar. In diesen Fällen eignet sich jemand befugt oder unbefugt eine fremde Erklärung an und gibt sie als seine eigene aus. Damit wird eine Aussage gerade nicht einem anderen als Aussteller untergeschoben, sondern dem anderen weggenommen, um sich zu eigen zu machen. Der nunmehr in der Urkunde benannte Aussteller möchte für diese Erklärung einstehen und ihr Aussteller sein. Eine Urkundenfälschung scheidet in solchen Fällen aus. Es könnte nur eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB in Betracht kommen.
Hier erschleicht sich der Täter eine Unterschrift auf einem blanko Papier und setzt anschließend eine Erklärung über diese, die jedoch nicht von dem Unterzeichnenden stammt. Damit liegt eine unechte Urkunde vor, sofern keine Ermächtigung zur Vervollständigung der Urkunde vorlag.
II. Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 I, Alt. 2 StGB
Ein Verfälschen ist bei jeder nachträglichen Änderung des gedanklichen Inhalts und der damit zusammenhängenden Beweisrichtung der Urkunde gegeben. Dabei soll der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers handelt. Nicht erfasst sind solche Veränderungen, die nur die Lesbarkeit betreffen, da sie keine Auswirkung auf den Inhalt haben. Entscheidend ist, dass auch nach Änderung der Urkunde weiterhin eine Urkunde vorliegt, da andernfalls nur noch der § 274 StGB einschlägig sein könnte.
Strittig ist, ob auch der Aussteller selbst eine Urkunde durch nachträgliche Veränderungen verfälschen kann.
Eine Ansicht nimmt an, dass das Ergebnis immer eine unechte Urkunde sein muss. Ohne Vorliegen einer unechten Urkunde wäre der § 267 StGB nicht einschlägig, sondern allenfalls der § 274 StGB.
Die h.M. bejaht hingegen diese Möglichkeit, sofern der Aussteller seine Dispositionsbefugnis hinsichtlich Veränderungen der Urkunde verloren hat oder er die Urkunde bereits so in den Rechtsverkehr gebracht hat, dass die Möglichkeit der Kenntniserlangung besteht. Entscheidend ist hierfür nicht, dass der Aussteller das Eigentum an der Urkunde verloren hat, sondern ob ein Anspruch oder ein berechtigtes und schützenswertes Interesse eines Dritten an der Unversehrtheit der Urkunde besteht. Ab diesem Zeitpunkt täuscht der Aussteller durch die nachträglichen Änderungen über diese Unversehrtheit der ursprünglichen Form der Urkunde. Typisches Beispiel ist die nachträgliche Veränderung einer bereits abgegebenen Klausur durch den Prüfling selbst.
III. Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden, § 267 I, Alt. 3 StGB
Das Gebrauchen einer Urkunde ist gegeben, wenn eine unechte oder verfälschte Urkunde so in den Rechtsverkehr gebracht wird, dass die Möglichkeit der Kenntniserlangung gegeben ist, ohne dass eine solche tatsächlich vorliegen muss.
IV. Subjektiver Tatbestand
Neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss eine Täuschungsabsicht gegeben sein. Diese Absicht zielt darauf, einen Irrtum über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde hervorzurufen und den Getäuschten durch diesen zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.