Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die räuberische Erpressung schützt ebenso wie der § 253 StGB das Vermögen und die Freiheit der Willensentschließung. Sie unterscheidet sich nur hinsichtlich der eingesetzten Nötigungsmittel, ansonsten erfolgt die Prüfung genauso wie der § 253 StGB.
Die Tathandlung muss demnach in der Gewalt gegen eine Person liegen und die Drohung sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen. Im Hinblick auf die auch hier bestehende Problematik, ob eine Vermögensverfügung erforderlich ist, wird auf die Darstellung iRd § 253 StGB verwiesen.