§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei dem § 316 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es handelt sich hierbei um ein eigenhändiges Delikt und setzt voraus, dass der Täter im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen. Der § 316 StGB entspricht insofern dem § 315 c I Nr. 1 a) StGB mit Ausnahme der konkreten Gefahr, sodass auf diesen verwiesen wird.

Der Abs. 1 regelt die vorsätzliche und der Abs. 2 die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Letztere ist vor allem immer dann einschlägig, wenn der Täter sich bewusst oder unbewusst fahrlässig irrig für fahrtüchtig hält.

Der § 316 StGB enthält eine formelle Subsidiarität gegenüber den konkreten Gefährdungsdelikten nach §§ 315a ff. StGB. Zudem stellt er ein Dauerdelikt dar, welches erst mit Beenden der Fahrt abgeschlossen ist. Dabei sind zwischenzeitliche Zäsuren zu berücksichtigen. Eine solche ist nicht bei verkehrstypischen Stopps, z.B. an einer roten Ampel, gegeben, aber sehr wohl bei einem Unfall und dem nach diesem neu gefassten Entschluss weiterzufahren.