Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Objektiver Tatbestand
1. Täter
Taugliche Täter können nur Zeugen oder Sachverständige sein. Der § 153 StGB geht niemals zu Lasten des Beschuldigten, sodass jede falsche Aussage zur eigenen Verteidigung straflos bleibt. Dies ergibt sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz. Eine mögliche Ausnahme kann gegeben sein, wenn der Beschuldigte den Verdacht auf einen anderen lenkt. Insoweit überschreitet er die Grenzen der Selbstbelastungsfreiheit und es kommen die §§ 145d, 164 StGB in Betracht.
2. Falschheit der Aussage
Gegenstand einer Aussage können sowohl äußere als auch innere Tatsachen sein und beim Sachverständigen auch Werturteile. Fraglich ist, wann eine Aussage falsch ist.
a) Eine Aussage ist nach der h.M. falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, sog. Objektive Theorie. Es handelt sich um ein Auseinanderfallen von Wort und Wirklichkeit.
b) Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage nur dann falsch, wenn das Inhaltliche sich nicht mit dem Vorstellungsbild des Aussagenden deckt. Sie bezieht sich auf ein Auseinanderfallen von Wort und Wissen.
c) Die Pflichttheorie bestimmt die Falschheit einer Aussage danach, ob der Aussagende bei kritischer Prüfung seiner Erinnerung bzw. der Wahrnehmung das Auseinanderfallen von Aussageinhalt und Wirklichkeit hätte erkennen können.
d) Die besseren Gründe sprechen für die objektive Theorie. Wie z.B. bereits die Existenz des § 161 StGB, der voraussetzt, dass eine Aussage auch dann falsch ist, wenn der Aussagende sie subjektiv für richtig hält. Er spricht folglich gegen die subjektive Theorie und Pflichttheorie, weil das fehlende Bewusstsein bzw. das herstellbare Bewusstsein falsch auszusagen gerade die Fahrlässigkeitssituation des § 161 StGB begründet. Auch der § 160 StGB ist nur mit der objektiven Theorie vereinbar, da durch den § 160 StGB eine gutgläubige Person, die vom Hintermann benutzt wird, falsch aussagt.
3. Wahrheitspflicht
Der § 153 StGB erfordert eine Wahrheitspflicht. Sie betrifft sämtliche Aussagen, die Gegenstand einer Vernehmung sind, d.h. sowohl Angaben zur Sache als auch zur Person. Dabei gilt grds., dass die prozessuale Verwertbarkeit einer (falschen) Aussage irrelevant für die Verwirklichung des § 153 StGB ist. Z.B. befreit ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO den Zeugen nicht von seiner Wahrheitspflicht, es steht ihm nur frei von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen; möchte er hingegen aussagen, ist er zur Wahrheit verpflichtet und kann sich nach § 153 StGB strafbar machen.
Ausgenommen von der Wahrheitspflicht sind jedoch solche Aussagen, die außerhalb des Beweisbeschlusses getätigt werden. Die Wahrheitspflicht kann sich auf solche Aussagen nur dann beziehen, wenn sie nach einer nachträglichen Erweiterung des Beweisthemas aufrechterhalten werden.
Ein Aussagender hat ungefragt alle Tatsachen vorzubringen, die mit dem Gegenstand der Vernehmung in untrennbaren Zusammenhang stehen und für das Beweisthema erkennbar von Bedeutung sind. Tut er dies nicht, handelt es sich um eine unvollständige und folglich falsche Aussage.
4. Zuständige Stelle
Die falsche Aussage muss vor einer staatlichen Stelle erfolgen, bei der es sich zudem um eine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen handelt. Damit werden Gerichte erfasst, nicht aber Polizei oder Staatsanwaltschaft, § 161a I 3 StPO.
II. Vollendung
Die Tat ist mit Abschluss der Aussage vollendet. Dies ist idR der Fall, wenn der Aussagende entlassen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Aussage noch korrigierbar, danach greift der § 158 StGB. Wird die Aussage rechtzeitig korrigiert, bleibt der Täter straflos, da der Versuch des § 153 StGB (Vergehen) nicht strafbar ist.
III. Subjektiver Tatbestand
Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, welches zumindest dolus eventualis hinsichtlich der Unwahrheit der Aussage, der Erstreckung der Wahrheitspflicht auf die Aussage und die Zuständigkeit der Stelle erfordert. Bei Irrtümern über die Wahrheitspflicht liegt ein tatbestandsausschließender Irrtum gem. § 16 I StGB vor. Irrtümer über die Richtigkeit der Aussage können ebenfalls unter § 16 I StGB fallen oder eine fahrlässige uneidliche Falschaussage iSd § 161 I StGB darstellen.