Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Eine versuchte Anstiftung ist gem. § 30 I StGB nur bei Verbrechen strafbar. Daher ergibt sich die versuchte Anstiftung zum Meineid bereits aus §§ 154, 30 I StGB. Hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur Falschaussage ist der § 30 I StGB nicht direkt anwendbar, da er Vergehen darstellt, ebenso § 156 StGB. Der Gesetzgeber sah dennoch für eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage oder falschen Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB ein Bestrafungsbedürfnis, sodass der § 159 StGB aufgenommen wurde. Der § 159 StGB erklärt die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 30, 31 StGB auf die §§ 153, 159 StGB. Voraussetzung ist, dass die Haupttat im Falle ihrer Begehung tatsächlich einen der §§ 153, 156 StGB verwirklicht hätte.
Im Rahmen der Prüfung ist demnach zunächst festzustellen, dass der Erfolg der Anstiftung nicht eingetreten und eine Strafbarkeit trotz des Vergehenscharakters gem. § 159 StGB iVm § 30 I StGB gegeben ist.
Hinsichtlich des Tatentschlusses ist dann ein doppelter Anstiftervorsatz hinsichtlich der Haupttat sowie des Bestimmens iSd Hervorrufens des Tatentschlusses beim Angestifteten erforderlich. Ansonsten erfolgt eine normale Versuchsprüfung ohne weitere Besonderheiten.