Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
1. Fall: Jemand kann eine Karte sowie den dazugehörigen PIN von einer Bank durch Täuschung erlangen. Die Täuschung bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse bzw. seiner Zahlungsfähigkeit.
Der BGH nimmt hier einen Betrug gem. § 263 I StGB in Form eines Dreiecksbetruges an. Der Schaden liegt bereits in dem Erlagen der Karte mit PIN vor, da insoweit bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintritt. Es ist hier wieder die Problematik des Gefährdungsschadens bzw. Vermögensgefährdung iRd Betruges zu berücksichtigen und mit den entsprechenden Argumenten des BGHs anzunehmen.
2. Fall: Die EC-Karte kann auch von einem Nichtberechtigten von dem eigentlichen Karteninhaber erlangt werden. Hier gilt im Grundsatz die bekannte Abgrenzung. Es ist zu prüfen, ob dies durch eine irrtumsbedingte Verfügung iSd § 263 I StGB oder durch eine Wegnahme iSd § 242 I StGB erfolgt ist.
Problematisch ist in diesen Fällen klassischerweise, dass der Täter ohne Zueignungswillen handelt. Bei EC-Karten handelt es sich in dem Sinne nur um eine Art Schlüsselersatz, sodass sie selbst keinen eigenen Wert verkörpert, sog. lucrum ex re, sondern erst durch ihren Gebrauch ein Wert zugänglich wird. Anders das Sparbuch oder Geldkarten. Somit liegt insoweit nur eine Gebrauchsanmaßung des „Schlüssels“ in Form der EC-Karte vor. Der Täter erlangt nur durch die Benutzung der Sache den Wert, d.h. lucrum ex negotio cum re.