Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Sobald in einem Sachverhalt jemand falsch aussagt, muss neben den §§ 153 ff. StGB immer an die §§ 145d, 164, 258 StGB gedacht werden und diese zumindest gedanklich kurz geprüft werden. Die Normen stellen niemals einen Schwerpunkt der Klausur dar und sind durch Lesen der Normen ohne größere Probleme anwendbar.