§ 161 StGB - Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der § 161 StGB zielt auf die fahrlässige Begehung der §§ 154 – 156 StGB ab. Die Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich aus der Nachlässigkeit des Zeugens, die gebotene Anspannung seines Gedächtnisses vorzunehmen, erkennbare Fehlerquellen auszuschließen bzw. aufzuzeigen oder bei Zweifel über die Wahrheitspflicht den Richter nicht zu fragen. Dabei ist grds. zu berücksichtigen, dass den Zeugen keine Vorbereitungspflicht auf die Vernehmung trifft. Eine Ausnahme trifft insoweit Zeugen in amtlicher Stellung, wie z.B. Polizisten, die insoweit angehalten sind, sich im Vorwege noch einmal die Akte zur Hand zu nehmen.