Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 154 StGB ist die Qualifikation zum § 153 StGB. Der objektive Tatbestand entspricht insofern dem des § 153 StGB, nur, dass der Täter darüber hinaus die falsche Aussage durch Ableisten des Eides beschwören muss. Als Täter kommt jedermann in Betracht, entscheidend ist nur, dass er die sog. Eidesfähigkeit gem. § 60 StPO aufweist. Der Beschuldigte bleibt aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes davon ausgenommen. Im subjektiven Tatbestand muss sich der Vorsatz des Täters auch auf das Ableisten des Eides beziehen.
Der § 154 StGB stellt ein Verbrechen gem. § 12 I StGB dar. Daher ist im Gegensatz zum § 153 StGB der Versuch des § 154 StGB gem. §§ 12 I, 23 I StGB möglich. Dieser beginnt mit dem Beginn des Sprechens der Eidesformel und ist vollendet sowie zeitgleich beendet mit dem vollständigen Ableisten des Eides.