Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Aussagenotstand, § 157 StGB
Die Norm erklärt sich bereits durchs einfache Lesen. Der § 157 StGB greift nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, da der § 11 I StGB anders als der § 35 StGB nicht daran angepasst wurde. Es besteht insofern keine planwidrige Regelungslücke.
II. Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 StGB
Es kann eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Strafe in Betracht kommen, wenn der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig korrigiert. Die Korrektur ist gem. § 158 II StGB rechtzeitig, wenn sie noch bei der Entscheidung verwertet werden kann, aus der Tat noch kein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn gegen den Täter noch keine Anzeige erstattet oder Untersuchung eingeleitet worden ist.