Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 306b StGB enthält verschiedene Qualifikationstatbestände zu den § 306 StGB und § 306a StGB.
I. Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b I StGB
1. Objektiver Tatbestand
Bei der Erfolgsqualifikation des § 306b I StGB handelt es sich um eine Qualifikation zum §§ 306, 306a I und II StGB. Für den objektiven Tatbestand ist daher zunächst die Vollendung bzw. der Versuch (mit entsprechender Problematik des Anknüpfungspunktes für die schwere Folge) eines dieser Grundtatbestände festzustellen.
Die schwere Folge liegt in dem Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (Alt. 1) oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Alt. 2).
Alt. 1 – schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung wie iSd § 250 I Nr. 1 c) StGB erfasst ernsthafte, einschneidende und langwierige Erkrankungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft. Er geht damit über den Begriff der „einfachen“ Gesundheitsschädigung im § 306a II StGB hinaus.
Alt. 2 – Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Hierfür ist der tatsächliche Eintritt einer „einfachen“ Gesundheitsschädigung bei mehreren Menschen, nach Ansicht der Rspr. von mindestens 15 Personen, erforderlich.
Wie für jede Erfolgsqualifikation bedarf es auch für den § 306b I StGB einen tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang, nach dem sich die dem Grundtatbestand innewohnende Gefahr durch den Eintritt der schweren Folge realisiert haben muss.
Auch hier kann sich das Problem des Retters als Opfer stellen. Insoweit wird auf die Ausführungen beim § 306a StGB verwiesen.
2. Subjektiver Tatbestand
Der § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar, für die der § 18 StGB anwendbar ist. Hiergegen spricht auch nicht der § 306d StGB, da er den § 306b StGB nicht erfasst. Es ist hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge ein wenigstens fahrlässiges Handeln erforderlich.
II. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB
1. Objektiver Tatbestand
Der § 306b II StGB stellt eine Qualifikation zum § 306a I und II StGB dar. IRd des objektiven Tatbestands ist daher zunächst das Vorliegen eines der Grundtatbestände festzustellen. Daneben ist eine Qualifikation nach Nr. 1 bis 3 erforderlich.
Nr. 1 – einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt
Für die Nr. 1 muss eine konkrete Todesgefahr vorliegen. Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 250 II Nr. 3 StGB.
Nr. 2 – in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
Die Nr. 2 entspricht der Formulierung des § 211 II, 3. Gruppe StGB.
Es geht um die Verknüpfung von Unrecht mit Unrecht im Sinne einer besonders verwerflichen Handlungsabsicht. Das Motiv muss sich hierfür auf eine andere rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5 StGB beziehen, die entweder vom Täter selbst oder einem Dritten verwirklicht werden soll, aber nicht zwingend vorliegen muss. Maßgeblich ist die verwerfliche Täterintention, nicht das Vorliegen einer anderen Tat, damit kann die andere Tat auch ggfls. gerechtfertigt sein. Entscheidend ist nur die Motivierung des Täters.
Die Ermöglichungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter handelt, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn der Täter handelt, um eine Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen Tat zu verhindern. Eine bereits erfolgte Entdeckung schließt die Absicht nicht aus, solange der Täter durch die Handlung eine Möglichkeit sieht, die vollständige Aufdeckung zu verhindern. Nach Ansicht des BGHs handelt es sich hierbei um keinen Straftatbestand zum Schutz der Rechtspflege, sodass nicht notwendigerweise die staatliche Strafverfolgung verhindert werden soll, sondern jede Verhinderung privater Entdeckung als subjektive Willenseinstellung genügt.
Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang der (Versicherungs-) Betrug, § 263 I, III Nr. 5 StGB. Dies gilt nach Ansicht der Rspr. unabhängig von einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und dem nachfolgenden Betrug. Es reiche demnach die Absicht aus, durch den Brand einen späteren Betrug zu ermöglichen. Ein Betrug nach § 263 StGB scheidet jedoch aus, wenn dem Versicherungsnehmer tatsächlich ein Anspruch gegen seine Versicherung zusteht. Ein Versicherungsbetrug nach § 265 StGB kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine andere Tat iSd § 306b II Nr. 2 StGB handelt. Die Tathandlungen sind vielmehr deckungsgleich. Ebenso wenig kann die Sachbeschädigung eine andere Tat iSd § 306b II Nr. 2 StGB darstellen, da auch diese erst durch die Brandstiftung selbst begangen wird, d.h. die Tathandlungen deckungsgleich sind.
Nr. 3 – das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert
Die Nr. 3 erfasst jede Handlung des Täters, die tatsächlich zu einer Erschwerung oder Verhinderung des Löschens eines Brandes führt. Unerheblich ist dabei, wann die Tat erfolgt. Sie kann während der Inbrandsetzung, danach oder auch bereits im Vorwege erfolgen, z.B. durch Entfernen oder Zerstören von Löschmitteln, Rauchmeldern oder Zustellen von Feuerwehrzufahrten. Eine erfolgreiche Löschung des Feuers steht der Annahme der Nr. 3 nicht entgegen. Es muss jedoch ein erheblicher Beitrag des Täters vorliegen, das heißt, die Löschung muss zumindest zeitlich nicht nur unerheblich verzögert worden sein.
2. Subjektiver Tatbestand
Bei dem § 306b II StGB handelt es sich um ein reines Vorsatzdelikt. Ein fahrlässiges Verhalten würde nach Ansicht der Rspr. die Strafrahmenerhöhung vom Abs. 1 auf den Abs. 2 sonst nicht mehr stützen. Auch spricht der Wortlaut der Norm insoweit für ein entsprechendes Erfordernis. Während für die Nr. 1 und 3 damit zumindest ein Eventualvorsatz vorliegen muss, erfordert die Nr. 1 eine entsprechende Absicht.