Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 306 StGB stellt aufgrund der geforderten „Fremdheit“ des Tatobjektes ein qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt dar.
I. Objektiver Tatbestand
1. Fremdes Tatobjekt, Abs. 1 Nr. 1-6
Das Tatobjekt ist für den Täter fremd, sofern es nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters steht. Hier ist die gleiche Definition wie iRd § 242, 303 StGB anzuwenden. Die möglichen Tatobjekte ergeben sich abschließend aus den Nr. 1 bis 6, wobei in den Klausuren vorwiegend gem. Nr. 1 das Gebäude relevant sein wird. Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dem Aufenthalt, nicht notwendigerweise dem Wohnen, von Menschen dient.
2. Tathandlung
a) Inbrandsetzen
Ein Inbrandsetzen ist gegeben, wenn ein (funktions-)wesentlicher Teil des Tatobjektes derart vom Feuer erfasst ist, dass auch nach Entfernen des Zündstoffs ein selbstständiges Weiterbrennen gegeben ist.
Die Wesentlichkeit des Teils richtet sich nicht nach rechtlicher Einordnung, sondern allein nach der Verkehrsauffassung. Entscheidend ist dabei, dass der Teil fest mit dem Tatobjekt verbunden ist und für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch maßgeblich ist. D.h. allein die Entfernung des wesentlichen Teils würde schon zu einer Beeinträchtigung der Funktion des Tatobjektes führen, z.B. Türen, Fenster, Wände; nicht hingegen Inventar, Gardinen, Tapeten.
b) durch Brandlegung (ganz oder teilweise zerstört)
Eine ganz oder teilweise Zerstörung durch Brandlegung ist gegeben, wenn das Objekt der zerstörerischen und gefährlichen Wirkung des Brandmittels ausgesetzt war und dadurch die bestimmungsgemäße Funktion zumindest teilweise aufgehoben wurde.
Die Gefährlichkeit der Brandlegung realisiert sich nicht nur allein durch die Auswirkung der Flammen, sondern auch durch die Rauch-, Ruß-, Gas- sowie Hitzeentwicklung eines Feuers und die explosive Wirkung des Zündstoffes. Nach h.M. ist neben der Zerstörung der Sache durch die Brandlegung an sich auch die Zerstörung durch die erfolgte Löschung bzw. durch das Löschmittel erfasst. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen die Sache durch den Einsatz von Wasser unbrauchbar wird. Nach der Ansicht der h.M. seien auch diese Fälle unter „durch Bandlegung“ zu subsumieren, da dies dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck dieser Tatbestandsmodalität als Auffangtatbestand entspreche und die Wortlautgrenze insoweit nicht überschritten sei.
Für den Umfang einer teilweisen Zerstörung setzt der BGH eine Zerstörung von einigem Gewicht voraus, d.h. auch hier muss die Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit eines wesentlichen Teils des Tatobjekts gegeben sein. Nicht ausreichend ist die Aufhebung der Bewohnbarkeit eines Zimmers innerhalb einer Wohnung oder einer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses, außer die restliche Bewohnbarkeit ist aufgrund vollständigen Verrußens nicht mehr zumutbar. Das Platzen aufgrund der Hitzeeinwirkung von einzelnen Fensterscheiben genügt ebenfalls nicht alleine.
II. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand ist ohne Besonderheiten wie gewohnt zu prüfen.
III. Rechtswidrigkeit
Nach der Rechtsprechung ist trotz des allgemein-gefährlichen Charakters der Brandstiftungsdelikte iRd § 306 I StGB eine rechtfertigende Einwilligung möglich. Nach dieser Ansicht müsse aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 306 I StGB „fremd“ der Allgemeinschutz hinter dem Eigentumsschutz des § 306 I StGB zurücktreten.
Vorsicht: Es handelt sich dabei nicht um ein (wie in manchen Skripten fälschlicherweise beschriebenes) tatbestandsausschließendes Einverständnis! Der Tatbestand erfordert kein Handeln ohne oder gegen den Willen des Eigentümers wie iSd § 242 StGB, sondern allein die Fremdheit der Sache nach der zivilrechtlichen Bestimmung. Es fehlt jedoch aufgrund der Einwendung des Eigentümers an einem rechtswidrigen Verhalten, wenn der Eigentümer iRd Dispositionsbefugnis und bei Vorliegen der Einwilligungsvoraussetzungen in die Brandstiftung wirksam eingewilligt hat.