Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei der Verleumdung ist die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung objektives Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss. Die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die positive Kenntnis des Täters von der Unwahrheit sind folglich zu beweisen.