Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der Computerbetrug nach § 263a StGB schützt ebenfalls das Vermögen. Er schließt die Lücken im Verhältnis des § 263 StGB und dem Einsatz von Computersystemen. In diesen Fällen ist kein Mensch beteiligt, der täuschungsbedingt aufgrund eines Irrtums eine Verfügung vornimmt, sondern die Verfügung erfolgt aufgrund einer Einwirkung auf ein Datenverarbeitungsvorgang.
Der Begriff der Datenverarbeitung erfasst alle automatisierten Vorgänge, bei denen durch die Aufnahme von Daten und deren Verarbeitung bzw. Verknüpfung durch Programme Ergebnisse generiert werden. Das Ergebnis einer solchen Datenverarbeitung muss durch den Täter in einer Form iSd § 263a StGB beeinflusst werden.
Dies kann durch die unrichtige Gestaltung des Programms gem. § 263a I Alt. 1 StGB erfolgen. Hierbei erfolgt eine Manipulation des Programms, sodass damit die Datenverarbeitung eines Programms verändert wird. Nach dem § 263a I Alt. 2 StGB kann eine Beeinflussung auch in dem Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten erfolgen oder nach § 263a I 3. Alt StGB in dem unbefugten Verwenden von Daten vorliegen. Der § 263a I Alt. 4 StGB ist insoweit ein Auffangtatbestand, der alle sonstigen Einwirkungen und Manipulationen erfasst.