Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 251 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar, die neben dem Vorliegen eines (schweren) Raubes nach §§ 249, 250 StGB den Eintritt des Todes voraussetzt. Nach h.M. ist der § 251 StGB nicht einschlägig, wenn ein am Raub Beteiligter stirbt, sondern nur bei dem Tod eines nicht an der Tat Beteiligten. Der § 251 StGB schützt nicht den Räuber, sondern nur die vom Raub Betroffenen.
Entscheidend ist, dass der Tod „durch den Raub“ eingetreten ist iSe tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhanges. Der Tote muss nicht zwangsläufig das Raubopfer sein, sondern kann auch ein Unbeteiligter sein. Allein maßgeblich ist, dass der Tod als schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktes in Folge der Handlung anknüpft. Anders die Letalitätstheorie, die an den Erfolg anknüpft (hier ist unbedingt der bekannte Streit iRd erfolgsqualifizierten Delikte aus dem AT zu beachten!). Für den Vorsatz ist hinsichtlich des Todes ein wenigstens leichtfertiges Handeln des Täters erforderlich. Eine bloße Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB reicht demnach gerade nicht.
Es ist insoweit fraglich, ob in solchen Fällen der § 251 StGB oder der §§ 252, 251 StGB anzuwenden ist. Diese Problematik stellt sich idR in den Verfolger-Fällen.
Nach der Rspr. ist der § 251 StGB auch dann gegeben, wenn der Eintritt der schweren Folge erst nach Vollendung des Raubes eintritt, sofern der tatbestandsspezifische Zusammenhang gegeben ist.
Eine andere Ansicht möchte hierbei die Finalität ablehnen. Eine solche sei nur gegeben, wenn der Tod durch ein zur Wegnahme eingesetztes Nötigungsmittel hervorgerufen wurde, nicht hingegen, wenn ein solches nur zur Beutesicherung eingesetzt wurde. Bei letzterem könne nur noch der § 252 StGB in Betracht kommen, über den der § 251 StGB entsprechend anwendbar wäre.
Problematisch bei der Literaturansicht ist jedoch, dass dann eine (überwiegende) Beuteerhaltungsabsicht gegeben sein muss. Ist diese nicht ersichtlich, würde sowohl eine Strafbarkeit aus § 251, 249/250 StGB als auch aus §§ 252, 251 StGB ausscheiden. Durch Aberkennen der Möglichkeit einer Verwirklichung des § 251 StGB nach Vollendung der Wegnahme würden demnach Strafbarkeitslücken hinsichtlich des Einsatzes qualifizierter Nötigungsmittel zur Fluchtsicherung entstehen. Die Ansicht der Rspr. erscheint daher vorzugswürdiger.