Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei der Hehlerei gem. § 259 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt, das darauf abzielt, durch Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten (sog. Perpetuierungsfunktion).

I. Objektiver Tatbestand

Täter iSd § 259 I StGB ist, wer eine Sache, die ein anderer aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat erlangt hat und sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft.

1. Ein anderer

Von dem § 259 StGB werden nur Sachen erfasst, die ein anderer unmittelbar aus einer rechtswidrigen Vortat erlangt hat. Damit kann Stehler (d.h. der Täter der Vortat selbst) niemals Hehler sein.

Problem: Anstifter/Gehilfe als tauglicher Täter

Problematisch könnte sein, ob auch ein Teilnehmer der Vortat als Hehler in Betracht kommen kann. Nach einer Ansicht scheidet eine Hehlerei aus, da nach dem Sinn und Zweck des § 259 StGB nur Handlungen im Hinblick auf ausschließlich fremde Vortaten erfasst werden sollen. Nach h.M. können Anstifter und Gehilfen taugliche Täter iSd § 259 StGB sein. Dies erscheint auch vorzugswürdig, denn der Wortlaut der §§ 26, 27 StGB spricht von der „Tat eines anderen“, folglich bleibt die Vortat für den Teilnehmer eine fremde Tat und begründet gerade nicht die Annahme einer „eigenen Tat“.

2. Rechtswidrige Vortat

Der Vortäter muss – nach eindeutigem Wortlaut („erlangt … hat“) – die Sache bereits erlangt haben iSe Verfügungsgewalt über die Sache. Die Vortat muss rechtswidrig gewesen sein, nicht aber schuldhaft. In Betracht kommen dabei alle gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikte, auch eine Hehlerei iSe sog. Kettenhehlerei.

3. Erlangt hat

(P) vollendete oder beendete Tat

Fraglich könnte sein, ob die Vortat nur vollendet oder bereits beendet sein muss. Die Rechtsprechung lässt die Vollendung der Vortat genügen. Entscheidend sei die materielle Begründung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber das Erlangen einer gesicherten Rechtsposition.

Die h.M. in der Literatur verlangt angesichts des eindeutigen Wortlauts „erlangt … hat“ nicht nur, dass der Hehler die Sache tatsächlich erworben hat, sondern auch, dass die Vortat beendet ist. Nur nach Abschluss der Vortat könne demnach eine Hehlerei in Betracht kommen. Hierfür spricht zudem auch die Tatsache, dass es sich bei dem § 259 StGB um ein Anschlussdelikt handelt.

Problematisch kann der Fall sein, in dem die Vortat erst durch die Verfügung an den Dritten begangen wird, z.B. iSe Unterschlagung durch Übergabe einer fremden Sache an den Dritten. Die Übergabe an den Dritten könnte dann maßgebliche Tathandlung der Hehlerei sein und verwirklicht zeitgleich die vom Vortäter vorgenommene Unterschlagung als Vortat.
In diesen Fällen nimmt die Rspr. an, dass der Dritte kein Hehler ist, sondern nur Gehilfe der Unterschlagung sein kann.
Die Literaturansicht sieht in der Hingabe der Sache die Manifestation des Zueignungswillens iSd Unterschlagung. Zu dieser vollendeten Unterschlagung ist dann eine Hehlerei im Anschluss möglich.

4. Sache – (P) Ersatzhehlerei

Der Wortlaut des § 259 I StGB spricht für die Voraussetzung einer unmittelbaren Erlangung des Tatobjekts aus einem rechtswidrigen Vermögensdelikt. Folglich muss zwischen der gehehlten Sache und der aus der Vortat erlangten Sache körperliche Identität bestehen. So sieht es auch die Rechtsprechung, sodass eine sog. Ersatzhehlerei hinsichtlich Surrogaten ausscheidet. Andernfalls würde auch eine Analogie zu Lasten des Täters, folglich ein Verstoß gegen Art. 103 II GG, vorliegen. Bsp: A klaut dem B einen 50-Euro-Schein. Diesen lässt er bei der Bank in zwei 20er und einen 10-Euro-Schein wechseln. Seinem Freund F schenkt er von diesen einen 20-Euro-Schein. Der Schein stammt nun nicht unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat, sodass keine Hehlerei mehr in Betracht kommt.

Dies gilt jedoch nur, sofern das Tauschgeschäft nicht selbst eine strafbare, rechtswidrige Tat darstellt. Stellt das Tauschgeschäft eine solche dar, ist eine Hehlerei natürlich wieder möglich.

(1) A stiehlt dem B einen 50-Euro-Schein. Hierbei handelt es sich – wie A weiß – um einen gefälschten Schein. Er lässt sich den gefälschten 50-Euro-Schein wechseln und schenkt dem F wieder einen Teil von dem Wechselgeld, der von dem ganzen Sachverhalt Bescheid weiß.

(2) Der A stiehlt eine Kette beim B und verkauft sie an ein Antiquariat C für 500 €. Das Geld schenkt er im Anschluss dem F. Hier handelt es sich gegenüber dem C um einen Betrug, da er wegen §§ 932, 935 BGB kein Eigentum an der Kette erlangen kann.

5. Tathandlung

a) Sich-Verschaffen ist die Herstellung der eigenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler erlangt folglich im Einverständnis des Vortäters die Verfügungsgewalt über eine Sache, um über diese als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen zu können.

b) Ankaufen ist ein Unterfall des Sich-Verschaffens. Es handelt sich um das Sich-Verschaffen gegen Bezahlung.

c) Absetzen stellt das selbstständige Tätigwerden des Hehlers im Einverständnis des Vortäters dar und zielt auf die rechtsgeschäftliche Weitergabe der Sache an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt ab.

d) Absatzhilfe ist die weisungsgebundene und unselbstständige Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache. Es handelt sich insoweit um eine Beihilfe, die aber aufgrund der Straflosigkeit der „Haupttat“ iSd Absetzens durch den Vortäter zur selbstständigen Tat aufgewertet wird.

Problem: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges

Die bisherige Rechtsprechung hielt einen Absatzerfolg für nicht erforderlich, sondern ließ jede Absatzbemühung genügen.
Eine differenzierende Ansicht forderte für das Absetzen einen Erfolg, nicht aber für die Absatzhilfe.
Nach neuerer Rechtsprechung und h.M. in der Literatur ist nun ein Absatzerfolg sowohl für das Absetzen als auch für die Absatzhilfe erforderlich. Fehlt es an einem solchen, kommt nur ein Versuch in Betracht.
Begründet wird dies bereits mit dem Wortsinn des Absetzens. Ein Absetzen setzt einen Absatzerfolg voraus und lässt nicht jede Absatzbemühungen genügen. Auch in systematischer Hinsicht ist anzuführen, dass das Merkmal des Sich-Verschaffens ebenfalls einen tatsächlichen Übergang vom Vortäter auf den Hehler voraussetzt.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Hehler muss mit Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes gehandelt haben. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die genauen Einzelheiten der Vortat kennt, er muss aber eine gewisse Kenntnis von dieser haben und sie billigend in Kauf nehmen.

Weiter ist eine Bereicherungsabsicht des Hehlers erforderlich. Sie entspricht der des Betruges und stellt die Absicht dar, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nicht erforderlich ist die Absicht den Vorteil unmittelbar aus der gehehlten Sache zu erlangen, iSe Stoffgleichheit.

Problem: Vortäter als Dritter

Umstritten ist, ob der Vortäter bereicherter Dritter sein kann. Nach einer Ansicht wird dies abgelehnt, da der Vortäter als „ein anderer“ iSd § 259 StGB nicht zugleich „Dritter“ iSd § 259 StGB sein könne. Die besseren Gründe sprechen für die andere Ansicht, die anführt, dass der Vortäter weder Täter noch Teilnehmer der Hehlerei ist und folglich Dritter nach § 259 StGB sein kann.

III. Qualifikationen

Qualifikationen der Hehlerei sind in den §§ 260, 260a StGB geregelt, für die keine Besonderheiten bestehen.