Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB dient dem Schutz des Beweisführungsrechts. Nach Abs. 1 Nr.1 wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.
Das Tatbestandsmerkmal des Gehörens ist dabei nicht im dinglichen Sinne zu verstehen, sondern bezieht sich auf das Recht der Beweisführung mit einer Urkunde im Rechtsverkehr.
Die Tathandlung kann in dem Vernichten, d.h. das vollständige Auslöschen der Beweisbarkeit, in dem Beschädigen, d.h. der teilweisen Beeinträchtigung der Beweisbarkeit oder dem Unterdrücken der Beweisbarkeit, d.h. durch jede Handlung, die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird, liegen. Die Beweisbarkeit einer Urkunde kann für den § 274 StGB dauerhaft oder auch nur vorübergehend beeinträchtigt werden.
Für den subjektiven Tatbestand ist neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes auch eine Nachteilszufügungsabsicht erforderlich. Für eine solche Absicht ist es ausreichend, wenn nach Vorstellung des Täters der Nachteil für einen anderen als notwendige Folge der Tat eintritt. Ein Nachteil erfasst dabei jede mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte, nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Art.
Die Nr. 2 und Nr. 3 sind weniger klausurrelevant. Sollten sie doch einmal behandelt werden, sind sie nach den Grundzügen der Nr. 1 und dem Schutzgut des § 274 StGB entsprechend zu prüfen.