10. Teil – Sachbeschädigung, § 303 StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB schützt das Eigentum und das Erhaltungsinteresse des Eigentümers.

I. Objektiver Tatbestand des § 303 I StGB

1. fremde Sache

Das Tatobjekt ist für den Täter fremd, sofern es nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters steht. Damit ist hier die gleiche Definition wie iRd § 242, 306 StGB anzuwenden. Sache ist auch hier iSd §§ 90, 90a BGB zu verstehen.

2. Tathandlung

Beschädigt ist das Tatobjekt, wenn durch die Einwirkungen des Täters die Sache in ihrer Substanz verändert oder ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.

Zerstört ist die Sache, sofern diese vollständig vernichtet wurde oder ihre Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wurde.

II. Objektiver Tatbestand des § 303 II StGB

Der § 303 II StGB erfasst die Fälle, in denen der äußere Zustand verändert wird, ohne dass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist hier, dass die Veränderung nicht unerheblich ist. Im konkreten Einzelfall ist eine Relation zwischen der Veränderung des Erscheinungsbildes und dem Umfang der Einwirkung vorzunehmen. Weiter darf es sich nicht nur um eine kurzweilige bzw. vorübergehende Veränderung handeln, sondern muss eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Eine gewisse Nachhaltigkeit ist anzunehmen, wenn die Entfernung arbeits- und zeitaufwendig ist, nicht hingegen, wenn Schmierereien einfach abwischbar sind.

III. Andere Sachbeschädigungsdelikte

1. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB

Der § 305a StGB erfasst die Sachbeschädigung wichtiger Arbeitsmittel, wie z.B. nach Abs. 1 Nr. 3 Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes. Außer der besonderen Tatobjekte ergeben sich keine weiteren Besonderheiten und es kann auf das zu § 303 StGB Gelernte zurückgegriffen werden.

2. Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB

Der § 304 StGB schützt das allgemeine Interesse an der Unversehrtheit von Sachen, die durch einen entsprechenden Widmungsakt zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind. Der Widmungsakt führt zu der öffentlichen Zweckbestimmung für die Allgemeinheit. Hierzu zählen unter anderem Briefkästen, Bushaltestellen o.ä.