Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die Erfolgsqualifikation des § 306c StGB bezieht sich auf die Grunddelikte der §§ 306, 306a I und II StGB. Die schwere Folge liegt hier in dem Tod eines Menschen, der insoweit wenigstens leichtfertig verursacht worden sein muss. Ansonsten ergeben sich keine zusätzlichen Besonderheiten.